Begutachtung Erwachsener, die in der Kindheit traumatisiert wurden

Im Handbuch „Trauma und Dissoziation – Interdisziplinäre Kooperation für komplex traumatisierte Menschen“ von Claudia Fliß und Claudia Igney (Herausgeber), Pabst Science Publishers, 2008, veröffentlichte Diplom-Psychologin Ulrike Giernalczyk folgenden Artikel:

5.5.  Aussagepsychologische Begutachtung Erwachsener, die in der Kindheit traumatisiert wurden

5.5.1. Vorwort

Erwachsene, die in ihrer Kindheit Gewalt erlebt haben, treten manchmal in einem  Strafverfahren als Zeugen auf. Der Aussage des Opfers kommt in vielen Fällen eine große Bedeutung zu, insbesondere wenn es keine anderen Beweise wie Tatortspuren oder weitere Zeugenaussagen gibt. Wenn das Gericht die „Zeugentüchtigkeit“ des Opfers nicht selbst einschätzen kann, z.B. weil das Opfer behindert oder psychisch krank ist, und die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage nicht eingeschätzt werden kann, muss ein Glaubwürdigkeitsgutachten diesen Beweiswert absichern (Stang & Sachsse, 2007). Dann können die Staatsanwaltschaft oder das Gericht eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei einem psychologischen oder auch psychiatrischen Sachverständigen [1] in Auftrag geben. Der Sachverständige unterstützt mit seinem Fachwissen die Justiz und fungiert als Berater.

Die Begutachtung von Menschen, die in ihrer Kindheit Opfer schwerer Gewalt wurden, beinhaltet für alle daran beteiligten Personen eine große Herausforderung.

Das Opfer muss Aussagen über traumatische Erfahrungen machen, die häufig so schmerzlich waren, dass sie entweder verdrängt oder zeitweise mit einer Amnesie belegt waren. Eine Begutachtung „reißt die alten Wunden“ zeitweise wieder auf und es kann durch eine nicht einfühlsame Befragung und Untersuchung zu einer Retraumatisierung und zu seelischen Verletzungen des Opfers führen.

Die Gutachter sind verpflichtet, die z. Zt. gültigen Glaubhaftigkeitskriterien anzuwenden. Sie müssen sich mit den berichteten traumatischen sexuellen Gewalttaten auseinandersetzen und sollten gleichzeitig Sachverstand für die möglichen psychischen Folgeschäden von Gewalt haben.

Alle Personen, die zum juristischen Apparat gehören, werden mit diesen traumatischen Inhalten konfrontiert. Sie gehen je nach eigener Erfahrung und Arbeitsauftrag unterschiedlich damit um. Richter müssen entsprechend den bestehenden Gesetzen urteilen.

Besondere Schwierigkeiten entstehen dadurch, dass in den letzten 20 Jahren weltweit eine häufig kontrovers ausgeführte Diskussion in Gang gekommen ist über die Häufigkeit, die Formen und die Folgen von sexuellem Kindesmissbrauch. Dieses Thema scheint die Professionellen in zwei Lager zu spalten: Die eine Gruppe zeigt eine hohe Bereitschaft, sexuelle Missbrauchserfahrungen als real anzuerkennen. Hier finden sich oft Professionelle mit viel praktischer Erfahrung in der Arbeit mit den Opfern, teilweise aus der Arbeit als Psychotherapeuten.

Eine andere Gruppe bestreitet die von der ersten Gruppe angenommene Häufigkeit von sexuellem Kindesmissbrauch. Sie behauptet, es gäbe keine Amnesien in diesem Zusammenhang. Sie unterstellt teilweise Therapeuten, Erinnerungen ihrer Klienten zu „implantieren“ und wirft der ersten Gruppe vor, sie würde in „hysterischer Form“ überreagieren. Teilweise wird den „Praktikern“ und Therapeuten die Kompetenz zur Erstellung von Gutachten abgesprochen.

Andere Professionelle betrachten die vielfältigen Aspekte differenzierter, aber geprägt durch die eigenen Erfahrungen und Arbeitsaufträge und aus anderen, als den oben genannten Gründen, ebenfalls nicht ausreichend angemessen.

Bei der Begutachtung erwachsener Menschen, die in ihrer Kindheit schwerwiegenden, lang andauernden und wiederholten Traumatisierungen in Form des sexuellen Kindesmissbrauchs ausgesetzt waren, besteht bei den Sachverständigen/Gutachtern eine große Unsicherheit, wie deren Erinnerungen und Schilderungen von Tathergängen zu beurteilen sind. Noch scheint es einer Art „Lotteriespiel“ zu gleichen, wie eine derartige Begutachtung ausfällt. Das Ergebnis hängt stark davon ab, an welchen Sachverständigen diese Person gerät.

5.5.2. Geschichtliche Aspekte der Begutachtung

Die Forensische Psychologie als eine der ältesten Disziplinen der Angewandten Psychologie war in ihrer ersten Entwicklungsphase auf das Problem der Verlässlichkeit von Zeugenaussagen fixiert (vgl. Hartmann & Haubl, 1984). Binet veröffentlichte 1900 das erste Buch dazu mit dem Titel „La Suggestibilite“ und W. Stern veröffentlichte 1902 eine erste aussagepsychologische Arbeit und forderte „die Institutionalisierung forensisch-psychologischer Sachverständigentätigkeit“ (S. 193). Er wurde als erster Gutachter zu einem Verfahren hinzugezogen. „Die Psychologie hatte einen Fuß in die Tür zum Gerichtssaal gesetzt, doch sollte es noch über ein halbes Jahrhundert dauern, bis sie dort so gründlich fußgefaßt hatte…“ (S. 193.)

Köhnken (1990) schreibt: „Sporer (1982) vertritt demgegenüber die Auffassung, dass es kaum möglich ist, den Beginn der wissenschaftlichen Aussageforschung exakt zu datieren oder mit einer bestimmten Person in Verbindung zu bringen.“ (S. 84).

Nach Kühne (1987) war nicht nur die Hinzuziehung eines Gutachters neu, „… sondern die Anhörung jugendlicher Zeugen überhaupt, denn die Zeugnisfähigkeit von Kindern, Jugendlichen und Frauen wurde in der abendländischen Kultur generell bezweifelt.“ (S. 24-25). Ausgehend von der Gesetzgebung im oströmischen Reich, die im Mittelalter als Grundlage europäischer Gesetzbücher übernommen wurde, „… wurde Jugendlichen und Frauen die Zeugnisfähigkeit abgesprochen. Auswirkungen hat dies auf die Rechtsprechung bis zur Jahrhundertwende.“ (S. 25)

Forschungsansätze in Bezug auf die Glaubwürdigkeitsbegutachtung, wie sie zunächst bezeichnet wurde, betrafen zunächst die Wahrnehmungs- und Gedächtnisfähigkeiten von Zeugen. Später wurde dieses Konzept der allgemeinen Glaubwürdigkeit durch das der Glaubhaftigkeit einer getroffenen Aussage ersetzt. Während man früher eher die Glaubwürdigkeit im Sinne der allgemeinen Aussageehrlichkeit einer Person untersuchte, hat vor allem Undeutsch (vgl. Köhnken 1990) „… wiederholt auf die Unbrauchbarkeit dieses diagnostischen Ansatzes hingewiesen und ihm das Konzept der „speziellen Glaubwürdigkeit“ gegenüber gestellt.“ (S. 83).

Die Motivation, wahrheitsgemäße Aussagen zu machen, hängt weniger von bestimmten Persönlichkeitsmerkmalen ab als vielmehr von situationsabhängigen Faktoren. Eine Person, die im Allgemeinen glaubwürdig erscheint, kann durchaus in besonderen Situationen überzeugend die Unwahrheit sagen und eine Person mit weniger günstigen Persönlichkeitsmerkmalen kann die Wahrheit sagen und umgekehrt. In der modernen Aussagepsychologie wird diese Auffassung weitgehend akzeptiert und wird „…auch durch neuere interaktionistische Persönlichkeitstheorien bekräftigt“. (S. 83).

Noch immer werden diese verschiedenen Begriffe variabel und nicht immer den ursprünglichen Definitionen entsprechend verwendet. Zu Beginn des Jahrhunderts wurden erste Forschungen zur Aussagepsychologie durchgeführt. Köhnken (1990) beschreibt, dass das wissenschaftliche Interesse an der Zeugenpsychologie nach 1930 stark nachgelassen habe und dann erst wieder in den 50iger Jahren belebt worden sei. Es stand im Vordergrund, dass man glaubwürdige von unglaubwürdigen Aussagen unterscheiden konnte. Die wissenschaftliche Tätigkeit begann sich nun fast ausschließlich auf Sexualdelikte zu konzentrieren.

5.5.3. Arbeitsauftrag von Gutachtern

Der Sachverständige wird von der Staatsanwaltschaft oder vom Gericht ausgewählt, er muss unparteilich und objektiv sein und ist verpflichtet, auf dem neusten Stand der Wissenschaft zu sein. Er darf nur zur gestellten Fragestellung eine Beurteilung abgeben, hat dies in schriftlicher Form zu tun und in einem Strafverfahren auch mündlich vorzutragen. Kühne (1988) schreibt: „Die wesentlichste Pflicht des Sachverständigen ist Objektivität und Unparteilichkeit… zur Vorbereitung der Gutachtertätigkeit ist eine regelmäßige Fortbildung durch Literaturstudium Voraussetzung, im speziellen Fall kann zur Vorbereitung auch Rat und Auskunft bei anderen Fachkundigen oder Behörden eingeholt werden. (…) Verwendung finden dürfen im Gutachten nur solche Lehren und Untersuchungsmethoden, die in einschlägigen Fachkreisen als richtig und zulässig anerkannt sind.“ (S. 53 bis 54)

Arntzen (1989) äußert sich bezüglich der Notwendigkeit von Gutachten: „Glaubwürdigkeitsgutachten sind angebracht, wenn der Angeklagte bestreitet und Kinder und Jugendliche Hauptbelastungszeugen sind, für deren Aussagen keine Stützen (andere Zeugen, Tatspuren) vorhanden sind.“ (S. 83) Demnach sind psychologische Gutachten dann sinnvoll, wenn die Motivlage unklar ist, wenn die Zeugen sich in Widersprüche verwickeln, wenn die Aussagetüchtigkeit zweifelhaft ist, wenn Zeugen psychiatrische oder neurologische Symptome zeigen und wenn Beeinflussungen durch andere zu erwarten sind. Arntzen schreibt weiter: „Im Hinblick auf die Altersstufe sind Glaubwürdigkeitsbegutachtungen nach Oben keine Grenzen gesetzt, wenn nach herrschender Gerichtspraxis auch verhältnismäßig selten Gutachten über Aussagen von Erwachsenen eingeholt werden.“ (S. 83).

Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung ist die Beurteilung, ob die Angaben zu einem bestimmten Geschehen dem tatsächlichen Erleben der zu untersuchenden Person entsprechen. Dabei wird der zu überprüfende Sachverhalt so lange negiert, bis diese Negation mit den gesammelten Fakten nicht mehr vereinbar ist. „Der Sachverständige nimmt daher bei der Begutachtung zunächst an, die Aussage sei unwahr (sogenannte Nullhypothese). Zur Prüfung dieser Annahme hat er weitere Hypothesen zu bilden. Ergibt seine Prüfstrategie, dass die Unwahrhypothese mit den erhobenen Fakten nicht mehr in Übereinstimmung stehen kann, so wird sie verworfen und es gilt dann die Alternativhypothese, dass es sich um eine wahre Aussage handelt.“ (Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 63/1999).

Kühne (1988) beschreibt: „Aufgabe des Gutachters ist die Klärung der Aussagetüchtigkeit, der Motivlage und der psychodynamischen Vorgänge beim Zeugen zwischen der Tat, der Erstaussage und dem Begutachtungszeitpunkt bzw. der Befragung in der Hauptverhandlung.“ (S. 116).

Die Begutachtung beinhaltet die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen, die Beurteilung der Entstehung der Aussage sowie die Einschätzung des Sachverständigen in Bezug auf die Zeugeneignung. Neben der Frage, ob eine Person willens oder fähig ist, eine der Wahrheit entsprechende Aussage zu machen, wird auch die Persönlichkeit der Aussageperson untersucht, um z.B. die kognitiven Fähigkeiten (Beobachtungsfähigkeit, Auffassungsgabe, sprachliche Fähigkeiten) zu erfassen. Von Hinckeldey & Fischer (2002) bemerken ergänzend: „Was die kognitiven Fähigkeiten der aussagenden Person betrifft, sind hier aus psychotraumatologischer Sicht möglicherweise bestehende Beeinträchtigungen unbedingt mit zu berücksichtigen.“ (S. 171).

Die Glaubhaftigkeit von Aussagen wird anhand von Glaubwürdigkeitskriterien oder Kriteriensystemen untersucht, die auch als „Realkennzeichen“ bezeichnet werden. Arntzen, Undeutsch, Littmann & Szewczyk, Trankell (vgl. Köhnken, 1990) und Steller & Köhnken entwickelten derartige Systeme.

Steller, Wellershaus & Wolff (1992) untersuchten diese Realkennzeichen in Bezug auf Kinderaussagen und nahmen als Grundlage die nachfolgend dargestellte „kriterienorientierte Aussagenanalyse“, von Steller und Köhnken (1989) die hier als Beispiel dienen soll. Dabei sind Realkennzeichen, die sich aus dem Vergleich wiederholter Aussagen ergeben, nicht enthalten.

Allgemeine Merkmale

  1. Logische Konsistenz
  2. Unstrukturierte Darstellung
  3. Quantitativer Detailreichtum

Spezielle Inhalte

  1. Raum-zeitliche Verknüpfung
  2. Interaktionsschilderungen
  3. Wiedergabe von Gesprächen
  4. Schilderung von Komplikationen im Handlungsverlauf

Inhaltliche Besonderheiten

  1. Schilderung ausgefallener Einzelheiten
  2. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten
  3. Phänomengemäße Schilderung unverstandener Handlungselemente
  4. Indirekt Handlungsbezogene Schilderungen
  5. Schilderung eigener psychischer Vorgänge
  6. Schilderung Vorgänge des Täters

Motivationsbezogene Inhalte

  1. Spontane Verbesserung der eigenen Aussagen
  2. Eingeständnis von Erinnerungslücken
  3. Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussagen
  4. Selbstbelastungen
  5. Entlastung des Angeschuldigten

Deliktsspezifische Inhalte

  1. Deliktsspezifische Aussageelemente

 

5.5.4. Arbeitsauftrag von Therapeuten im Vergleich zu Gutachtern

In der Musterberufsordnung für Psychotherapeuten heißt der erste Grundsatz:

„Psychotherapeuten üben die Heilkunde unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Standards aus mit dem Ziel, Krankheiten vorzubeugen und zu heilen, Gesundheit zu fördern und zu erhalten sowie Leiden zu lindern“ (Stellpflug & Berns, 2006, S. 2)

Therapeuten müssen ihre Berufsrichtlinien einhalten, sie unterliegen bestimmten Sorgfaltspflichten und der Schweigepflicht.

Im Gegensatz dazu ist das Schweigepflichtsgebot bei einer Begutachtung nicht gegeben. Diese wird ja gerade mit dem Ziel durchgeführt, dass die Aussagen und die Beurteilung eines Zeugen für alle prozessbeteiligten Personen und einen Teil der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Sachverständige hat den Zeugen sogar darauf hinzuweisen, dass er verpflichtet ist, alle wichtigen Aussagen und Beurteilungen weiterzugeben.

Therapeuten sind verpflichtet, sich einem ständigen Prozess von Supervision und Weiterbildung zu unterziehen. Die therapeutische Behandlung psychisch kranker Menschen erfordert neben dem notwendigen Sachverstand und den therapeutischen Techniken ein hohes Maß an Einfühlungsvermögen und Empathiefähigkeit. Ein Therapeut ist weder verpflichtet noch dazu befugt, die Aussagen seiner Patienten zu überprüfen oder weiterzugeben. Eine Ausnahme bilden hier die Kinder und Jugendlichen, für deren Therapie es notwendig ist, die Bezugspersonen in den therapeutischen Prozess mit einzubeziehen. Außerdem kann ein Patient den Therapeuten gegenüber anderen Personen von der Schweigepflicht entbinden.

Wenn in einem therapeutischen Prozess kindliche traumatische Erfahrungen berichtet oder wieder erinnert werden, so arbeitet der Therapeut mit diesem angebotenen Material. Selbst wenn ein Patient bewusst oder unbewusst die Unwahrheit sagt, werden die Aussagen therapeutisch genutzt, möglicherweise auch mit dem Ziel, heraus zu arbeiten, warum ein Patient die Unwahrheit sagt. In einer Therapie gelten Gefühlsausdrücke, Träume, symbolische Handlungen, nonverbale Reaktionen, bildnerische und andere Ausdrucksformen und Übertragungen als Mittel, den therapeutischen Prozess voran schreiten zu lassen. Die Heilung erfolgt entweder durch eine Symptombehandlung (Verhaltenstherapie) oder durch die Aufarbeitung früher Fehlentwicklungen oder traumatischer Erfahrungen (Tiefenpsychologie, Analyse, Traumatherapie).

Ein Gutachter ist im Gegensatz zu einem Therapeuten verpflichtet, die Aussagen des Zeugen zu hinterfragen und zu überprüfen und herauszufinden, ob ein Zeuge die Wahrheit oder Unwahrheit sagt. Dabei können unbewusste Äußerungen, wie oben beschrieben, als Hilfsmittel mit zugezogen werden, bilden aber keine Grundlage bei der Beurteilung.

Therapeuten werden in den letzten 15 Jahren vermehrt mit den Krankheitsbildern aktueller und auch früher schwerwiegender Traumatisierungen konfrontiert. Menschen mit „Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen“ (F43 nach ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, (2000)) und Menschen mit „dissoziativen Störungen“ (F44) werden zunehmend angemessen diagnostiziert und behandelt. Es gibt eine Reihe neuer und wirksamer Therapiekonzepte, um diesen Patienten gerecht zu werden.

Gutachter werden auch mit dieser Thematik vermehrt konfrontiert, haben aber im Arbeitsalltag weniger Möglichkeiten, diese Störungsformen als Krankheitsbild kennen zu lernen, insbesondere wenn sie ausschließlich der Sachverständigentätigkeit nachgehen. Unter diesem Aspekt ist der Vorschlag der Landes-Psychotherapeuten-Kammern, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten für die Sachverständigentätigkeit zu gewinnen und auszubilden, ein erster Schritt in die Richtung, heilkundliches Wissen für gutachterliche Tätigkeit zu verwenden (Psychotherapeutenjournal, 4/2007). In dieser Dokumentation heißt es: „Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung bei psychisch kranken Zeugen gewinnt in den letzten Jahren zunehmend an Gewicht. Die Aussagetüchtigkeit wird durch psychische Erkrankungen sowohl bei Erwachsenen als auch in besonderem Maße bei Kindern und Jugendlichen (z.B. durch posttraumatische Störungen) manipuliert.“ (S.384).

Allerdings schließen sich im Einzelfall der therapeutische Arbeitsauftrag und der Gutachterauftrag gegenseitig aus. Es ist nicht erlaubt, als behandelnder Therapeut ein Glaubwürdigkeitsgutachten anzufertigen. Dies würde einerseits die therapeutische Beziehung gefährden und andererseits wäre die erforderliche Objektivität für die Gutachtertätigkeit nicht gegeben.

5.5.5. Schwierigkeiten bei der Begutachtung schwer traumatisierter Erwachsener

Die bisher entwickelten Kriteriensysteme, um die Glaubhaftigkeit der Aussagen von Zeugen zu untersuchen, werden aus meiner Sicht Menschen, die in schwerwiegender Form in ihrer Kindheit durch sexuellen Missbrauch oder starke körperliche Verletzungen traumatisiert wurden, nicht gerecht. Hinckeldey & Fischer (2002) schreiben, dass die Kenntnisse der normalen psychologischen und physiologischen, meist experimentellen Gedächtnisforschung nicht ausreichen, um die Phänomene schwer traumatisierter Menschen zu beschreiben.

„Inkonsistenz oder mangelnde Homogenität der Aussage muss keineswegs zwangsläufig auf Täuschungsabsicht oder Wunschdenken zurückgeführt werden.“ (S. 166).

Eine distanzierte Erzählweise traumatisierter Menschen kann eine Folge der „Affektdissoziation“ sein, die Gutachter nach den vorliegenden Kriterien dahingehend bewerten können, dass es sich bei den Schilderungen nicht um die Wiedergabe eigenen Erlebens handelt. Die kognitiven Fähigkeiten der aussagenden Personen können durch traumatische Erfahrungen betroffen sein. Informationen traumatisierter Menschen können durch bestimmte Interviewtechniken nicht immer zugänglich gemacht werden, möglicherweise aber durch andere Erinnerungsreize geweckt werden. Traumatisierte Menschen können „eine Amnesie für die Amnesie“ (S.175) haben und somit vorhandene Erinnerungslücken nicht registrieren, womit sie ein weiteres Glaubhaftigkeitskriterium nicht erfüllen. Schwer wiegende traumatische Erfahrungen können von betroffenen Personen häufig nur mit starken Einschränkungen berichtet werden und es kann zu räumlich oder auch zeitlich verzerrten Wiedergaben kommen.

Die bestehenden „Systeme für merkmalsorientierte Aussagenanalysen“ berücksichtigen nicht dissoziative Phänomene, wie sie bei schwer traumatisierten Menschen auftreten können und auch nicht die Problematik, wenn auf Grund schwerwiegender Traumatisierungen für eine Zeit lang die Gedächtnisinhalte mit einer Amnesie belegt waren.

Hinckeldey und Fischer (2002, S. 173) benennen als Ziel, „für traumabedingte Erinnerungsprozesse und entsprechende Zeugenaussagen“ die bestehenden wissenschaftlichen Standards fortzuschreiben.

Steller & Volbert (1999) beschreiben die Begutachtung von Menschen, die auf Grund wieder erwachter Erinnerungen Strafprozesse anstreben, als ein Problem, das bereits in den USA existiert und auch auf Deutschland zukommt. „Als Beispiel für eine andere mögliche zukünftige Problematik sei auf das Phänomen der sogenannten wiedererwachten Erinnerung (recovered memories) von erwachsenen Frauen an sexuelle Missbrauchserfahrungen als Kind hingewiesen.

Es handelt sich um als Erinnerungen erlebte Vorstellungen und bisher verdrängte Erfahrungen (repressed memories), bei denen sich die Frage nach möglicher Induktion von Pseudoerinnerungen durch Elemente der Therapie oder durch Autosuggestion stellt. Aus der US-amerikanischen forensischen Praxis wurden nicht nur spektakuläre Fälle berichtet, die Häufigkeit der entsprechenden Fälle erscheint ebenfalls enorm (vgl. u.a. Loftus 1997). Vereinzelte Gutachtenaufträge signalisieren, dass offenbar auch deutsche Strafgerichte mit der Problematik konfrontiert werden.“ (S. 98-99).

Fischer und Riedesser (1999) diskutieren diese Thematik wie folgt: „Anlässlich von Klagen wegen innerfamiliärem Kindesmissbrauch vor Gericht hat sich in den USA in der Öffentlichkeit eine emotional hoch geladene Debatte über die Zuverlässigkeit von Erinnerungen an sexuellen Kindesmissbrauch im Erwachsenenalter entsponnen. Während viele Opfer von sexuellem Missbrauch die Erinnerung daran niemals verlieren, kommt es in besonders gravierenden Fällen, in denen sich z.B. sexueller Missbrauch mit fortgesetzter aggressiver Misshandlung verbindet, zu Gedächtnisverzerrungen, meist auf der Grundlage peritraumatischer Dissoziationsprozesse.“ (S. 262). Sie beschreiben weiterhin, dass Erinnerungsstörungen und Amnesien bei anderen traumatischen Ereignissen unumstritten seien und auch klinisch gut belegt wären.

Die psycho-biologische Gedächtnisforschung könne inzwischen sehr gut unterscheiden, ob es sich bei einem Menschen um Erinnerungen handelt, die ständig anwesend waren oder aber um Erinnerungen, die auf Grund einer sehr schwer wiegenden Traumatisierung für das Gedächtnis zeitweise nicht erreichbar waren.

Durch diese Erinnerungen kann es zu „Flashbacks“ und anderen intrusiven Phänomenen wie bei der posttraumatischen Belastungsstörung kommen und die traumatischen Erinnerungen können Formen von aktuellem Erleben annehmen. Den Personen gelinge es dann in einer sicheren und stützenden Umgebung, diese traumatischen Erfahrungen und bisher fragmentierten Erinnerungen auch sprachlich und kognitiv zugänglich werden zu lassen.

Im Folgenden sollen die hier beschriebenen Schwierigkeiten und Unsicherheiten am Fallbeispiel einer Frau verdeutlicht werden, die sich mehreren Begutachtungen unterziehen musste. Die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen mögen Gedankenanstöße darstellen, um auf diesem Gebiet durch Kooperation unterschiedlicher Professionen wissenschaftliche Auseinandersetzungen und Untersuchungen in Gang zu bringen.

5.5.6. Fallbeispiel

Eine 26-jährige Frau berichtete, durch ihren Vater sexuell missbraucht worden zu sein. Diese Ereignisse seien über Jahre mit einer Amnesie belegt gewesen und sie habe im Rahmen einer Gruppentherapie plötzlich auftauchende Bilder, zunächst Erinnerungsfetzen und dann immer deutlicher werdende Erinnerungen an diese traumatischen Ereignisse bekommen. Die Frau suchte unter anderem mit dem Wunsch eine Therapie auf, dass ihr Vater für diese Taten bestraft werden solle.

Im Verlauf der Therapie ergab sich folgendes Gesamtbild: Sie war durch ihren Vater ab dem dritten Lebensjahr sexuell missbraucht worden und weiterhin durch den Großvater und Onkel väterlicherseits. Sie wurde in gut organisierten Missbrauchskreisen konditioniert und programmiert, sexuellen Missbrauch zu ertragen und „mitzumachen“.

Diese Missbrauchshandlungen waren mit „Sado-Maso-Spielen“ verknüpft. Angekettet werden, gepfählt werden, dienen, von Hunden bestiegen werden, Missbrauch in Clubs mit anderen Kindern und in Kreisen des Rotlichtmilieus, verkauft und vermietet zu werden, gehörten zu dem gesamten Spektrum. Sie tröstete kleine Kinder in Käfigen, überlebte unsagbare Torturen und es wurden kinderpornographische Aufzeichnungen gemacht. Sie wurde gezwungen, mitzuerleben, wie „Snuff-Videos“  („Snuff-Videos“ sind Aufnahmen von Kindern oder Erwachsenen, die während sexueller Handlungen zu Tode kommen.) produziert wurden und erwachsene Menschen zu Tode kamen, die als „Verräter“ bezeichnet wurden.

Wenn die Frau sich an die traumatischen Erfahrungen erinnerte, befand sie sich meistens in einem „dissoziativen Zustand“. Sie erzählte dann stotternd, nach Worten suchend, hatte starke körperliche Erregungszustände, der Blick war meist nach oben gerichtet und es dauerte anschließend einige Zeit, bis sie sich mit ihrem Bewusstsein wieder in der Realität befand. Die Erinnerungen an diese traumatischen Erfahrungen waren für die Frau „Schwerstarbeit“. Eine Reihe von Erfahrungen konnte sie auf Grund von starken Schamgefühlen nicht wiedergeben.

Am Ende der Therapie, die sehr lange Zeit in Anspruch nahm, war der Gedanke, sich an dem Vater zu rächen, verschwunden. Sie durchblickte auch die Abhängigkeiten ihres Vaters in dem gesamten System und entwickelte Mitleid mit ihm. Das, was manchmal am Ende eines Therapieprozesses stehen kann, hatte sich von alleine ergeben: „Vergebung“.

Die Frau hatte zwischenzeitlich einen Beruf erlernt, in dem sie mit Kindern arbeitete. Aufenthalte in psychiatrischen Kliniken waren in der gesamten Therapiezeit nicht mehr notwendig. Auch die Einnahme von Psychopharmaka war nur noch gelegentlich und vorübergehend erforderlich. Es zeigten sich in der Therapie durchaus grundlegende Erfolge. Sie litt aber weiterhin unter psychosomatischen Störungen und wurde immer wieder durch normale Situationen „getriggert“, d.h. Auslösereize, die an die traumatische Situation erinnerten, verursachten bei der Frau Dissoziationen. Dabei handelte es sich bei der Frau um Gefühlszustände, in denen sie so wirkte, als habe sie Anteile von sich abgespalten und ihre Wahrnehmung entsprach nicht mehr der Realität. Die Gefühle aus den vergangenen traumatischen Situationen überdeckten die wirklichen Situationen.

Ein Beispiel:

Der Vater hatte ihr als Kind sehr häufig vor Missbrauchshandlungen Rechenaufgaben gestellt, die so ausgewählt waren, dass sie diese mit ihren Rechenkenntnissen nicht lösen konnte. Daraufhin wurde sie mit „dumm“ bezeichnet und „wer dumm ist, ist böse“ und „wer böse ist, muss bestraft werden“ und zwar in Form von Missbrauchshandlungen. Bei der Frau entstand eine erlernte Assoziationskette mit folgenden Ängsten: „Mache ich etwas falsch, werde ich missbraucht.“ So konnte es mehrfach passieren, dass sie z.B. in Arbeitssituationen bei geringfügigen Kritiken oder wenn sie etwas falsch gemacht hatte, plötzlich „getriggert“ wurde und in einen dissoziativen Zustand geriet, in dem sich die alten Gefühle, die ursprünglich mit den Missbrauchshandlungen verknüpft waren, in den Vordergrund drängten und das aktuelle Bewusstsein in den Hintergrund.

Sie war dann nicht mehr in der Lage, die alten, getriggerten Gefühle von den aktuell berechtigten Gefühlen zu unterscheiden. Die Frau reagierte dann angstvoll, begann zu zittern, hatte Panikattacken oder litt unter Unterleibsschmerzen und hatte Schwierigkeiten, die in der Arbeitssituation berechtigte Kritik als solche real einzuschätzen. Sie sagte, sie habe sich dann in einem „absoluten Gefühlschaos“ befunden, das wie ein Strudel gewirkt habe. In solchen Situationen war die therapeutische Unterstützung besonders wichtig, um die alten, getriggerten Gefühle von den aktuell berechtigten Gefühlen zu trennen, damit sie wieder eine angemessene Orientierung und Handlungsfähigkeit erlangen konnte.

Diese Frau hatte auf Grund dieser schwer wiegenden traumatischen Erfahrungen starke Schuldgefühle, weil sie den anderen Kindern (die neben ihr missbraucht wurden) nicht habe helfen können und entwickelte so die Motivation, dass sie dazu beitragen wolle, die Missbrauchshandlungen dieser Kreise zu beenden. Sie entwickelte den Wunsch, das bisher Erlebte auszusprechen, nicht länger zu schweigen und Kindern zu helfen, nicht ähnlichen Handlungen ausgesetzt zu sein. Auf dieser Grundlage fasste sie den Entschluss, eine Anzeige gegen ihren Vater zu erstatten.

Diese Motivation ist verständlich, wenn man die Erkenntnisse der Traumaforschung berücksichtigt, dass besonders das Miterleben, wie andere Menschen vor den eigenen Augen misshandelt und missbraucht werden, psychisch extrem belastend ist und starke Schuldgefühle verursacht. Herman (1994) schreibt: „Die Schuldgefühle sind besonders schwerwiegend, wenn das Opfer das Leiden oder Sterben anderer mit ansehen musste. Zu wissen, dass Andere ein schlimmeres Schicksal erdulden mussten, von dem man selbst verschont blieb, belastet das Gewissen stark. Wer Krieg und Katastrophen überlebt hat, den verfolgen die Bilder der Toten, die er nicht retten konnte. Er fühlt sich schuldig, weil er nicht sein Leben für die Rettung Anderer riskierte oder weil er die Bitten eines Sterbenden nicht erfüllen konnte.“ (S. 80-81).

Zum Zeitpunkt der Anzeige waren die traumatischen Erfahrungen dieser Frau nur teilweise aufgearbeitet. Es gab noch eine Vielzahl von traumatischen Situationen, die sie bis dahin noch nicht oder nur im Ansatz erinnert hatte. Sie stand vor der Schwierigkeit, auf der einen Seite die Anzeige durchführen zu wollen, weil ansonsten die Verjährung einsetzte, auf der anderen Seite sich aber nicht in der Lage zu sehen, alles, was sie in der Therapie oder auch für sich allein erinnert hatte, einem Fremden gegenüber zu erzählen.

Zusätzlich befürchtete sie, dass Sachverständige oder Richter ihr nicht glauben könnten. So versuchte sie, die Teile der Missbrauchshandlungen zu erzählen, die sie ohne schwere dissoziative Störungen berichten konnte und die Teile der Erinnerungen auszuklammern, bei denen sie in schwere dissoziative Zustände geriet und von denen sie annahm, dass man sie ihr sowieso nicht glauben würde, weil sie zum einen ihrer Meinung nach unglaublich seien und teilweise nur fragmentiert erinnert werden könnten.

Die Frau wurde im Verlauf von sechs Jahren durch vier unterschiedliche Sachverständige begutachtet, die alle zu einem anderen Schluss kamen.

Die erste Gutachterin war eine Professorin einer Hochschule. Sie beschrieb bezüglich ihres methodischen Vorgehens, dass sie die deliktspezifische Aussagetüchtigkeit und den Realitätsgehalt und die Erlebnisfundiertheit der Aussagen untersuchen wolle. Die Sachverständige beschrieb, dass während des Untersuchungsgespräches die Zeugin Phasen hatte, in denen sie hastig monologisierte oder mit Weinkrämpfen und Mimik und Gestik von Trauer und Verzweiflung reagierte. Die Frau berichtete selbst, dass sie sich nach den Untersuchungen wie innerlich zerrissen gefühlt habe.

Die Sachverständige schrieb, dass realitätsgerechte Aussagen zur Voraussetzung hätten, dass der Aussagende aussagetüchtig sei, das heißt, dass eine durchschnittliche Fähigkeit zur Wahrnehmung, zur Erinnerung und zur Reproduktion von Ereignissen vorliege.

Die Sachverständige führte mit der Frau Intelligenztests durch.

Arntzen (1989) schreibt – im Gegensatz zur Vorgehensweise der Sachverständigen – dass bei Erwachsenen „die Glaubwürdigkeitsprüfung in Form eines sehr umfassenden Explorationsgespräches“ (S. 83) erfolge und dass diese – im Gegensatz zu Kindern – häufig nicht zur unbefangenen Teilnahme an testähnlichen Verfahren gewonnen werden könnten.

Die Frau hatte sehr große Angst vor Leistungstests im Allgemeinen und reagierte besonders bei einfachen Rechenaufgaben und bei Zeitdruck mit starken Ausfällen. Die Therapeutin sprach mit der Sachverständigen persönlich und berichtete ihr von den oben genannten Assoziationsketten, dass die Frau besonders dann leicht in dissoziative Zustände gerate, wenn sie starken Leistungsdruck verspüre. Die Sachverständige nahm diese Äußerung zwar zur Kenntnis, berücksichtigte diesen Umstand aber weder bei der Testdurchführung noch bei der Testauswertung und Interpretation und erwähnte die Aussage der Therapeutin nicht in ihrem Gutachten.

Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Intelligenzleistungen der Frau im unteren Bereich des Durchschnitts anzusiedeln seien, dass es Hinweise auf eine mögliche hirnorganische Dysfunktion gebe und dass auch die Konzentrationsfähigkeit unterdurchschnittlich ausfalle. Sie empfahl die Einholung eines psychiatrischen Gutachtens, um zur Klärung der erheblichen Ausfälle in Bezug auf die Konzentrations- und Behaltensleistungen beizutragen. Weiterhin hielt sie eine psychiatrische Persönlichkeitsdiagnostik für erforderlich.

Der herbeigezogene Psychiater – dies war der zweite Gutachter – kam zu dem Schluss, dass bei der Frau komplexe Störungen vorlägen, die auf eine dissoziative Amnesie und eine dissoziative Störung des Bewusstseins sowie dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen, verbunden mit einer posttraumatischen Belastungsstörung, hinwiesen. Diese Störungen seien im vollen Ausmaß für die Ausfälle in Bezug auf die Konzentration und Behaltensleistungen verantwortlich.

Die erste Sachverständige kam dann in ihrem abschließendem Gutachten zu dem Schluss, dass eine aussagepsychologische Begutachtung zur Voraussetzung habe, dass der Aussagende sowohl aussagetüchtig ist als auch eine gewisse Qualität und Zuverlässigkeit der Aussage vorliegt. Auf Grund der durch den Psychiater erhobenen Befunde sei die Frau nicht aussagetüchtig. Auf der Basis der durch diese Störungen hervorgerufenen Amnesie sei es dieser Frau nicht möglich, Aussagen zu machen, die an Hand empirisch überprüfter Realitätskriterien eine Beurteilung des Realitätsgehalts und der Erlebnisfundiertheit der Aussagen zuließen.

Bei der Begutachtung wurde nicht berücksichtigt, dass diese Frau einen Fachhochschulabschluss erreicht hatte, dass sie gut in der Lage war, alltägliche Belange ihres Lebens angemessen zu regeln und dass es darüber hinaus die Aussage gab, dass die Art bestimmter Testverfahren sie an das Setting der sexuellen Missbrauchserfahrungen erinnerte. Die Frau schilderte, dass sie durch die Befragung manchmal in dissoziative Zustände abgeglitten sei. Die Sachverständige habe darauf überhaupt keine Rücksicht genommen und habe Befragungen zur Thematik des sexuellen Missbrauchs mit Leistungstests abgewechselt. Die Frau litt sehr stark darunter, dass sie nach ihrem Eindruck durch diese Sachverständige als „dumm“ eingestuft wurde.

An dieser Stelle wird deutlich, dass die Sachverständige sich zwar an die Regel gehalten hat, eine andere Fachmeinung einzuholen, wenn sie die Zustände der Zeugin selbst nicht erklären kann, diese Erkenntnisse aber nicht in das Gutachten integrierte und diese Erkenntnisse auch keine Berücksichtigung bei der Vorgehensweise der Begutachtung fanden.

Die Rechtanwältin der Frau versuchte dieses Gutachten abzulehnen.

1 ½ Jahre später kam eine dritte Sachverständige zu ganz anderen Ergebnissen. Sie beschrieb, dass es ihrer Exploration nach keine Hinweise für intellektuelle Mängel gegeben habe, die eine Einschränkung der Aussagetüchtigkeit zur Folge haben könnten. Die Zeugin habe eine gute Schilderungsfähigkeit gehabt, habe keine gravierenden Konzentrationsstörungen erkennen lassen und auch das Gedächtnis habe zuverlässig gearbeitet und es habe eine durchschnittliche Merkfähigkeit vorgelegen.

Diese Sachverständige untersuchte dann die Aussageentstehung und beschrieb, dass die Kindheits- und Jugenderinnerungen der Zeugin sehr intensiv und lange in Gesprächen (mit Therapeuten und Anderen) erörtert, diskutiert und interpretiert wurden. Dabei sei von der Theorie ausgegangen worden, dass alle Erfahrungen eines Menschen seit der Geburt im Gedächtnis gespeichert, zum Teil aber auf Grund ihres belastenden Charakters verdrängt würden, so dass es nur ihrer Befreiung bedürfe, um zu enthüllen, was wirklich passiert sei. Die moderne Gedächtnisforschung habe aber experimentell festgestellt, dass das Gehirn fähig sei, aus verarbeiteten Informationen Realität zu konstruieren und zu erfinden. Das Gedächtnis sei also keine „Ablage“, sondern ein Prozess, der ständig Veränderungen unterliege.

Die Aussagen der Zeugin könnten nicht als genaue Wiedergabe der Realität angesehen werden, sondern seien ein Produkt aus Erinnerungsfragmenten, die durch nachträgliche Bearbeitungen und Diskussionen und der gegenwärtigen Einstellung der Zeugin entstanden seien. Sie sprach von implantierten Erinnerungen, die von tatsächlich Erlebtem nicht mehr zu unterscheiden seien.

Die Sachverständige bewertete dann nachträglich, dass es keine Homogenität einer Aussage gebe, weil manche Dinge, die die Frau berichtet habe, nicht stimmig seien. Sie führte an, dass die Kenntnisse psychoanalytischer Verdrängungsvorgänge nicht nachvollziehbar machen würden, warum z.B. die Frau nach massiven traumatischen Erlebnissen (sie wurde im Schlafzimmer ihrer Großeltern durch den Vater sexuell missbraucht) diese bereits wieder vergessen habe, wenn sie das Zimmer (Schlafzimmer) verlassen hätte.

Weiterhin schlussfolgerte die Sachverständige, dass die Angaben über angebliche Gewaltanwendungen und Widerstandsmaßnahmen nicht zu den typischen Inhalten von Aussagen über sexuelle Beziehungen zwischen Kindern und Erwachsenen gehörten, da es keiner Gewalt bedürfe, um ein abhängiges Kind zu veranlassen, den Wünschen der Erziehungsperson nachzukommen. Sie beschrieb weiterhin, dass ein Vater, der seine Tochter missbraucht, nur sehr selten die Neigung habe, diese Tochter „zu verkuppeln“. Auch die Sado-Maso-Handlungen seien für eine innerfamiliäre Sexualbeziehung nicht charakteristisch. Weiterhin habe die Zeugin kein übliches viktimotypisches Verhalten gezeigt, wie z.B. pädagogische Schwierigkeiten, Verwahrlosungserscheinungen, frühe Flucht aus dem Elternhaus und soziale Isolation.

Die Argumentation dieser Sachverständigen zeigt, dass sie wie die erste Sachverständige, wenig Kenntnis über die Auswirkungen traumatischer Erfahrungen hat, wozu unter anderem gehören kann, dass ein Missbrauchsopfer unmittelbar nach der Tat dieses Trauma „vergessen“ haben kann, weil es dissoziiert. Die Argumentation, dass derartige von der Zeugin berichtete sexuelle Missbrauchshandlungen untypisch und damit nicht wahrscheinlich seien, gibt weiterhin den Hinweis auf ein geringes Wissen über organisierten sexuellen Kindesmissbrauch. Wenn etwas nicht typisch ist oder selten vorkommt, ist das nicht gleichbedeutend damit, dass es nicht passiert sein kann.

Nachdem das strafrechtliche Verfahren eingestellt worden war, richtete das Versorgungsamt, das zuvor schon Therapiekosten und eine kleine Rente übernommen hatte, die Anfrage an die Frau, ob sie bereit sei, sich noch einmal begutachten zu lassen und auszusagen. Das Land wollte die entstandenen Kosten beim Vater der Frau einklagen und Schadensersatz fordern. Diese vierte Begutachtung fand nach weiteren vier Jahren statt. Hier kam die Sachverständige zu dem Schluss, dass es einerseits Hinweise auf eine tatsächliche Erlebnisbezogenheit der Aussagen der Zeugin gebe, dass aber andererseits erhebliche Einflüsse von dritter Seite zu sehen seien, so dass ein aussagepsychologischer Beleg nicht mehr möglich sei.

Die Zeugin habe sich nunmehr seit 10 Jahren mit dem Problemkreis beschäftigt, mit diversen Psychologen darüber gesprochen und möglicherweise sei der Verdacht eines sexuellen Missbrauchs damals im Verlauf der ersten Therapie durch den behandelnden Psychiater „implantiert“ worden und habe sich später verfestigt. Indem die Zeugin sich im Rahmen einer Diplomarbeit mit posttraumatischen Belastungsstörungen beschäftigte, habe sie besondere fachliche Erkenntnisse erworben, die möglicherweise weiter in die Aussage mit eingeflossen seien.

Im Fall der Frau wurde dann noch ein fünftes Gutachten vom Versorgungsamt angefordert. Dieser Sachverständige, wiederum ein Professor einer Hochschule – dem alle bisherigen Gutachten und Erkenntnisse vorlagen und der auf eine weitere Befragung der Zeugin verzichtete – tätigte die Aussage, dass die Sachverständigen der Gutachten 3 und 4 entsprechend dem wissenschaftlichen Standard der Aussagepsychologie gehandelt hätten und dass die Aussagen der Frau nicht glaubhaft seien.

Er schrieb, dass sich ein Erlebnisgehalt der verfahrensrelevanten Aussagen mit aussagepsychologischer Methodik nicht positiv substantiieren ließe. Er schrieb weiterhin, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür bestehe, dass die Frau im Rahmen therapeutischer Problembearbeitung Vorstellungen über zurückliegende sexuelle Missbrauchserfahrungen durch ihren Vater entwickelt haben könnte, ohne dass für diese Vorstellungen eine Erlebnisbasis bestehe. Es handele sich dann um so genannte Pseudoerinnerungen. Die Vorgeschichte der Aussageentstehung weise Merkmale auf, die in der wissenschaftlichen Literatur für die Entstehung von vermeintlich nach Amnesie wiedererwachten Erinnerungen beschrieben werden.

Solche Vorstellungen, die subjektiv wie Erinnerungen erlebt würden, könnten aber tatsächlich auto- und/oder heterosuggestiv entstanden sein und müssten keine Grundlage in einem Erlebnis haben. Er vertrat dabei auch die Meinung, dass fremdsuggestive Einflüsse nicht unbedingt in der Absicht eines Therapeuten oder Beraters lägen und dass auch autosuggestive Einflüsse nicht eine Absicht von Seiten des Betroffenen voraussetzten. Pseudoerinnerungen könnten für den Betroffenen die Funktion haben, subjektiv wahrgenommene psychische Probleme und Belastungen zu externalisieren und somit für die subjektiven Probleme eine Erklärung zu finden.

Sie wiesen daher die Paradoxie auf, trotz ihrer belastenden Inhalte und belastenden Konsequenzen in gewisser Weise auch Entlastungsfunktion für die Betroffenen zu haben. Wenn man von Pseudoerinnerungen über die sexuellen Missbrauchshandlungen ausgehe, so stellten sich die bisher erfahrenen Therapien als aufrecht erhaltende Bedingung für solche Pseudoerinnerungen dar. Durch die Therapie würde keine Möglichkeit zur kognitiven Umstrukturierung eingeleitet.

Dieser Sachverständige kritisierte auch den Psychiater in Bezug auf seine Diagnose, dass es sich bei der Frau um „posttraumatische Belastungsstörungen“ handele und schrieb, dass ohne festgestelltes Trauma die Diagnose „posttraumatische Belastungsstörung“ logischer Weise und nach den Vorschriften der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen ICD-10 nicht gestellt werden könne. Dies gelte prinzipiell auch für die klinische Praxis. Dort möge es eventuell noch hingenommen werden können, wenn Diagnostiker sich ohne Prüfung der Fakten auf die Angaben von Patienten über das Trauma verließen.

Diese letzte Schlussfolgerung zeigt eine praxisferne Haltung, die im therapeutischen Alltag weder durchführbar ist noch sinnvoll erscheint. Diagnosen werden entsprechend den vorliegenden Symptomen gestellt, was in diesem Fall von verschiedenen Behandlern sorgsam erfolgte. Würde diese Behauptung des Gutachters zutreffen, müssten alle Therapeuten die Aussagen ihrer Patienten über traumatische Ereignisse vor einer Diagnosestellung überprüfen, was fernab von sinnvollem und praktiziertem therapeutischen Vorgehen ist.

Die Frau durchlitt während des Zeitraumes, in dem die Begutachtung stattfand, starke psychische Qualen. Sie berichtete, während des Begutachtungszeitraumes immer mal wieder telefonisch und auch persönlich bedroht worden zu sein. Den Angaben zu einem möglichen Zeugen wurde kaum nachgegangen. Die Frau befürchtete, dass die Bedrohungen nicht ernst genommen würden und zeigte diese – weil nicht nachweisbar – nicht an.

5.5.7.   Schlussfolgerungen

An diesem Fallbeispiel wird wie bei vielen anderen deutlich, dass ein Mensch, der in seiner Kindheit sexuell missbraucht wurde und auf Grund der Schwere der Traumafolgen eine dissoziative Störung entwickelte und dessen Erinnerungen zeitweise mit einer Amnesie belegt waren, meiner Meinung nach zurzeit kaum Chancen hat, durch ein Gericht als glaubwürdig (glaubhaft in seinen Aussagen) anerkannt zu werden.

Leidet ein Opfer unter einer dissoziativen Störung, kann es von Gutachtern auf Grund der fehlenden Kenntnisse bezüglich traumatologischer Gedächtnisstörungen als nicht aussagetüchtig eingestuft werden. Wird ein Opfer zwar als aussagetüchtig eingestuft, können dann die Aussagen als nicht glaubhaft beurteilt werden, weil die bestehenden Aussagekriterien noch nicht dahingehend modifiziert wurden, den neuen Erkenntnissen der Traumaforschung Rechnung zu tragen.

Wird ein Opfer durch eine Therapie behandelt, um die dissoziative Störung zu bearbeiten, wobei auch die Erinnerungen an die sexuellen Missbrauchserfahrungen tangiert werden, so kann es heißen, dass diese Erinnerungen durch Therapeuten „implantiert“ worden sind. Beschäftigt sich dann noch ein Opfer theoretisch mit den Folgen von traumatischen Ereignissen – wie in diesem Fall, in dem die Frau eine Diplom-Arbeit über Traumafolgen schrieb – so wird ihm das wiederum negativ ausgelegt, weil die daraus erworbenen Kenntnisse in die Erinnerungen mit einfließen könnten.

 Nach meinen praktischen Erfahrungen in den letzten 10 Jahren leidet die Aussagepsychologie und damit auch die Glaubhaftigkeits-/Glaubwürdigkeitsbegutachtung darunter, dass die Sachverständigen zum Einen gehalten sind, diese o.g. Glaubhaftigkeitskriterien anzuwenden – unabhängig von eigenen psychotraumatologischen Erkenntnissen – um den zur Zeit bestehenden „wissenschaftlichen Standards“ zu genügen. Zum anderen haben nur einige Sachverständige fundiertes Wissen über mögliche sexuelle Missbrauchshandlungen, besonders über solche Handlungen, die in ritualisierter oder von Täterkreisen organisierter Form durchgeführt werden. Die Glaubhaftigkeitsbegutachtung und eine sinnvolle interdisziplinäre Zusammenarbeit werden weiterhin durch die zurzeit bestehende Frontenbildung – wie eingangs beschrieben – erschwert.

Fiedler (1997) beschreibt ausführlich, dass neuere Untersuchungen ergeben haben, dass ein sehr großer Anteil von Patienten mit dissoziativer Identitätsstörung schwerste traumatische Erlebnisse gewöhnlich in Kombination mit sexuellen Missbrauchserfahrungen machen mussten. Weiterhin beschreibt er, dass besonders „…langandauernde, wiederholte oder kumulierte Traumata mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer Amnesie für diese Erlebnisse führen.“ (S. 229).

Bei der Begutachtung schwer traumatisierter Menschen ist es erforderlich, dass die Sachverständigen, die die Glaubhaftigkeit von Aussagen begutachten sollen, die neuen Erkenntnisse psychiatrischer und klinischer Forschung in ihr Wissen integrieren. Sie sollten Kenntnisse über Traumata und Traumafolgen haben, Dissoziationen erkennen können sowie ein Wissen über Amnesien und deren mögliche Auflösung haben. Es besteht auch die Möglichkeit, Psychiater, Ärzte und Diplom-Psychologen, die mit traumatisierten Menschen arbeiten, derartige Gutachten erstellen zu lassen, wenn sie sich im forensischen Bereich entsprechend fortgebildet haben.

Ein Sachverständiger, der schwer traumatisierte Menschen begutachtet, benötigt ein fundiertes Wissen über Möglichkeiten sexueller Missbrauchsformen. Besonders für die Begutachtung von Opfern satanistischer oder anderweitiger ritueller Gewalt ist dies unumgänglich.

Es wäre wünschenswert, wenn Opfer schwerwiegender sexueller Gewalt, besonders wenn diese in organisierten Täterkreisen stattfand, einen besonderen Schutz bekommen könnten und vermehrt auch verdeckte Ermittlungen möglich wären.

Die bestehenden Glaubhaftigkeitskriterien müssen unbedingt entsprechend verändert bzw. erweitert werden. Dabei sollten die neusten Erkenntnisse der psychiatrischen und neurobiologischen Forschung mit einbezogen werden.

Es wäre wünschenswert, wenn erfahrene Praktiker und Wissenschaftler der unterschiedlichen Professionen (Sachverständige, Therapeuten, Neurobiologen, Kriminalisten, Psychologen, Ärzte, Psychiater, Sozialarbeiter) gemeinsam eine Modifikation der bestehenden Begutachtungspraxis entwickeln könnten.

 

Literaturliste

Arntzen, F. (1983). Psychologie der Zeugenaussage. System der Zeugenaussage. München: C.H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung.

Arntzen, F. (1989). Vernehmungspsychologie. Psychologie der Zeugenvernehmung. München: C.H. Beck`sche Verlagsbuchhandlung.

Dilling, H., Mombour, W. Schmidt M.H. (Hrsg) (2000). Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V, Göttingen: Verlag Hans Huber

Fiedler, P. (1997). Dissoziative Identitätsstörung, multiple Persönlichkeit und sexueller Missbrauch in der Kindheit. In: Amann, G. & Wipplinger, R. (Hrsg). Sexueller Missbrauch. Überblick zu Forschung, Beratung und Therapie. Ein Handbuch. (S. 217-234) Tübingen: dgvt-Verlag.

Fischer, G., & Riedesser, P.(Hrsg.) (1999). Lehrbuch der Psychotraumatologie. München: Reinhardt.

Hinckeldey von, S., Fischer, G. (2002) Psychotraumatologie der Gedächtnisleistung. Ernst Reinhardt Verlag München

Hartmann, A. & Haubl, R. (Hrsg.) (1984). Psychologische Begutachtung. Problembereiche und Praxisfelder. München: Urban & Schwarzenberg.

Herman, J.L. (1994). Die Narben der Gewalt. Traumatische Erfahrungen verstehen und überwinden. München: Kindler Verlag.

Kühne, A. (1988). Psychologie im Rechtswesen. Psychologische und psychodiagnostische Fragestellungen bei Gericht. Weinheim: Deutscher Studien Verlag.

Köhnken, G. (1990). Glaubwürdigkeit. Untersuchungen zu einem psychologischen Konstrukt. München: Psychologie Verlags Union.

Psychotherapeutenjournal, 6.Jahrgang, 4/2007, Psychotherapeutenverlag

Saß, H., Wittchen, H.-U., und Zaudig, M. (1996) Diagnostisches und Statistisches Manual Psychischer Störungen, DSM-IV. Hogrefe-Verlag Göttingen (erscheint nicht im Text)

Steller, M., & Volbert, R. (1999). Wissenschaftliches Gutachten. Forensisch-aussagepsychologische Begutachtung (Glaubwürdigkeitsbegutachtung). Praxis der Rechtspsychologie 9 (2), 46-106.

Steller, M., Wellershaus, P. & Wolf, T. (1992). Realkennzeichen in Kinderaussagen: Empirische Grundlagen der Kriterienorientierten Aussageanalyse. Zeitschrift für experimentelle und angewandte Psychologie 1992, Band XXXIX, Heft 1, S. 151-170.

Stang, K., Sachsse, U. (2007). Trauma und Justiz. Juristische Grundlagen für Psychotherapeuten – psychotherapeutische Grundlagen für Juristen. Stuttgart, New York: Schattauer.

Stellpflug M., Berns, I. (2006) Musterberufsordnung für die Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten. Psychotherapeutenverlag Heidelberg.

 

Angaben zur Autorin:

Ulrike Giernalczyk, geb. 1952

Diplom-Psychologin und Psychologische Psychotherapeutin für tiefenpsychologisch fundierte Einzeltherapie für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, in eigener Praxis. Sachverständige für Familiengerichte und Fortbildungsreferentin. Seit 18 Jahren Erfahrung in der Arbeit mit sexuell traumatisierten Menschen. Ehrenamtliche Tätigkeit bei RAPHAEL e.V. einem Verein, der Menschen mit Missbrauchserfahrungen unterstützt.

 

[1]     Der besseren Lesbarkeit wegen wird die männliche Form für Therapeut/in, Gutachter/in, Sachverständige/r, Zeuge/in und Patient/in verwendet